Das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Saarpfalz-Kreises wappnet sich gegen die „Vogelgrippe“. Schon zu Beginn dieser Woche hat die Leiterin des Amtes, Dr. Dagmar Emmert, die zuständigen Ortspolizei-Behörden der einzelnen Städte und Gemeinden im Kreis über die Vorgehensweise ausführlich informiert. Am „Fetten Donnerstag“ fand dann in der Kreisverwaltung in Homburg unter der Leitung von Landrat Clemens Lindemann eine weitere Sitzung statt, in der Maßnahmen besprochen wurden, falls die Vogelgrippe den Kreis erreicht. An dieser Sitzung nahmen die Bürgermeister der saarpfälzischen Städte und Gemeinden sowie die Vertreter der Ortspolizei-Behörden teil.
In diesem Zusammenhang erläuterte Dr. Dagmar Emmert nochmals ausführlich das Aufstallungsgebot für Geflügel (Halten von Geflügel in geschlossenen Ställen). Dieses Gebot gilt bis zum Ablauf des 30. Aprils 2006 (auch am 30.04.2006 sind die Tiere noch im Stall zu belassen). Das Aufstallungsgebot gilt sowohl für private Geflügelhaltungen (Hobbyhaltung, Ziergeflügelzucht), als auch für gewerbliche Geflügelhaltungen (Handel etc.).
Die Tiere müssen auch beim Entmisten im Stall verbleiben. Hier empfiehlt es sich den Nachtkot über Kotbretter oder Kotgruben aufzufangen.
Die Tierarten, die zum Geflügel gezählt werden, sind Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel (Strauß, Emu, Nandu), Wachteln, Enten und Gänse.
Auf die Frage „Welche Ausnahmen vom Aufstallungsgebot gibt es, und mit welchen Auflagen sind diese Ausnahmen verbunden?“ antwortete die Leiter des Amtes beim Saarpfalz-Kreis: „Haltung in einem überdachten Auslauf – nach oben gegen Einträge gesichert, eine dichte Plastikplane ist erforderlich; richtiges Dach ist optimal -, der mit einer gegen das Eindringen von Vögeln gesicherten Seitenbegrenzung versehen ist. Maschendrahtzaun mit 5cm großen Maschen ist nicht ausreichend, hier muss zusätzlich ein Vogelnetz gespannt werden“.
Zudem muss der Tierhalter sich mit dem Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz umgehend in Verbindung setzen und mitteilen, dass die Aufstallungspflicht nicht eingehalten werden kann. Das Geflügel ist einmal monatlich von einem praktischen Tierarzt klinisch untersuchen zu lassen (je eine Untersuchung im Februar 2006, März 2006 und April 2006). Die Untersuchung und das Ergebnis der Untersuchung muss der Tierarzt schriftlich dokumentieren. Die Kosten für diese Untersuchung muss der Tierhalter selbst tragen.
Die Haltung außerhalb des Stalles und außerhalb eines überdachten Auslaufes kann aufgrund des Seuchenrisikos nur in Einzelfällen genehmigt werden. Hierbei sind die Auflagen wesentlich strenger. Das Geflügel ist einmal monatlich von einem praktischen Tierarzt klinisch untersuchen zu lassen (je eine Untersuchung im Februar, März und April 2006). Die Untersuchung und das Ergebnis der Untersuchung muss der Tierarzt schriftlich dokumentieren Zusätzlich sind weitere Untersuchungen erforderlich. Zum einen eine Blutuntersuchung: Im Zeitraum bis zum Ablauf des 30. April 2006 ist das Geflügel mindestens einmal serologisch auf Antikörper gegen das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersuchen zu lassen. Die Blutentnahme erfolgt durch den praktischen Tierarzt; zum zweiten „Kloakentupfer“: Ist eine Blutentnahme beim Geflügel nicht möglich, so ist im Abstand von 14 Tagen virologisch auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersuchen zu lassen. Die Entnahme eines Kloakentupfers erfolgt durch den praktischen Tierarzt.
Die Kosten für die Entnahme und Untersuchung der Blutproben/Kloakentupfer trägt der Tierhalter selbst. Die Blutproben / Kloakentupfer sind mit dem Untersuchungsantrag vom Besitzer der Tiere unverzüglich und gekühlt (+4°C) dem Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz nach telefonischer Absprache zu übergeben. Gänse und Enten sind vom übrigen Geflügel getrennt zu halten.
Ausnahmen vom Aufstallungsgebot können nur dann genehmigt werden, wenn die Haltung im Stall oder im überdachten Auslauf nicht möglich ist (zum Beispiel kein Stall vorhanden, der Bewegungsdrang der Tiere ist sehr groß, wie bei der Laufvogelhaltung). Der Tierhalter muss sich unverzüglich mit der Behörde in Verbindung setzen, wenn das „Aufstallungsgebot“ nicht eingehalten werden kann. Eine Erteilung der Ausnahmegenehmigung durch die Kreispolizeibehörde, Saarpfalz-Kreis ist erforderlich, wenn eine Stallhaltung oder die Haltung im überdachten Auslauf nicht möglich ist.
Wer Geflügel nicht ausschließlich in Ställen hält, hat des weiteren sicherzustellen, dass die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für wildlebende Zugvögel nicht zugänglich sind; die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu denen wildlebende Zugvögel Zugang haben, getränkt werden; Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für wildlebende Zugvögel unzugänglich aufzubewahren ist.
Dr. Emmert: „Der Geflügelpest-Virus ist in feuchter Umgebung (wie z. B. im Kot) bei +4°C über eine Dauer von 30 Tagen infektiös. Damit besteht für das Geflügel eine nicht unerhebliche Infektionsgefahr, wenn z. B. Oberflächenwasser durch Kot von wildlebenden Zugvögeln verunreinigt wird.“
Die Durchführung von Geflügelmärkten, Geflügelschauen, Geflügelausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten. Ausnahmen von dieser Bestimmung werden nicht erteilt.
Ein gewerbsmäßiges Verkauf und Handel von Geflügel ist nur unter folgenden Bedingungen möglich: Das Geflügel wurde 14 Tage vor dem Verkauf in geschlossenen Ställen gehalten und die Tiere wurden maximal zwei Tage vor dem Inverkehrbringen klinisch tierärztlich untersucht. Der Geflügelhändler muss die tierärztliche Bescheinigung über diese Untersuchung mitführen und diese auf Verlangen der Behörde vorlegen.
Wer diese Bestimmungen vorsätzlich oder fahrlässig nicht einhält, handelt ordnungswidrig. Ordnungswidrigkeiten können mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Für Rückfragen steht das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Saarpfalz-Kreises unter der Telefonnummer (0 68 41) 1 04.6 27 zur Verfügung. Merkblätter und weitere Hinweise findet man auch unter www.saarpfalz-kreis.de.
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