Die Stadtratsfraktion des SPD Stadtverbandes St. Ingbert beantragt, die Angelegenheit der Erich-Ferdinand-Bläse-Stiftung auf die Tagesordnung der Sitzung des Stadtrates am 13.12.2012 zu setzen und dem Rat folgenden Beschlussvorschlag zu unterbreiten:
„Die Stadt beauftragt einen auf das Gebiet des Stiftungsrechtes spezialisierten Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Zusammenhang mit der von Georg Jung vorgenommenen Satzungsänderung.“
Begründung:
1. In den ursprünglichen Stiftungssatzungen war vorgesehen, dass der jeweilige Oberbürgermeister Vorsitzender des Stiftungsrates ist. Diese Regelung ist eindeutig. Sie ist weder der Auslegung fähig noch bedürftig. Von daher ist die Stichhaltigkeit der von Jung angesprochenen Gutachten zu seinen Gunsten höchst fragwürdig.
2. Die von Jung im Zeitungsartikel (siehe Artikel „Suche nach des Stifters letztem Willen“ in Saarbrücker Zeitung vom 23.11.2012) vorgetragenen Argumente greifen nicht.
– Der Stifter ist nicht davon ausgegangen, dass Jung als Wahlbeamter bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Oberbürgermeister in St. Ingbert bleibt. Ansonsten wäre das Wort „jeweilig“ überflüssig.
– Es ist wohl allgemeine Lebenspraxis, dass man ein Stiftungsvermögen nur dem anvertraut, den man kennt. Bläse hat zum Wohle seiner Heimatstadt gestiftet. Er wollte die Stiftung in sicheren Händen wissen. Jung kann nicht für sich daraus schließen, dass nur er diese vertrauenswürdige Person in St. Ingbert ist. Jung kann die Aussage von Frau Kreft-Bootz, „er (Anm.: Bläse) hätte sie (Anm.: die Stiftung) nie einer Person übergeben, die er nicht kennt“, nicht ausschließlich auf sich beziehen.
– Im Übrigen hat Jung das in ihn gesetzte Vertrauen des Stifters schon allein dadurch nicht gerechtfertig, dass er Stiftungsgelder einsetzte, um von Verwandten ein Haus zu kaufen, wobei ein Zusammenhang mit den Zwecken der Stiftungen nicht zu erkennen ist.
3. Bei dem Gutachten Wendt handelt es sich um ein Parteigutachten. Insofern bedarf es der Klärung, inwieweit dieses Gutachten einer weiteren rechtlichen Beurteilung standhält.
4. Die Stiftungsgelder sollen zum Wohle St. Ingberts und seiner Bürgerinnen und Bürger verwandt werden. Das ist bei einer vom Stadtrat und Oberbürgermeister kontrollierten Stiftung eher gewährleistet als bei der Privatperson Jung.
5. Wir sind der Auffassung, dass bei der Wichtigkeit der Angelegenheit für unsere Stadt von Anfang an Fehler vermieden werden sollen. Es wird deshalb als dringlich angesehen, dass die städtischen Interessen aktiv durch anwaltliche Vertretung wahrgenommen werden.
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