Vorweihnachtliche Überraschung vom Inkassobüro!– auch bereits verjährte Forderungen werden geltend gemacht: Anfang November erhielt Herr M. aus Saarbrücken ein Schreiben von einem Inkassobüro in dem eine Gesamtforderung in Höhe von 31,44 Euro geltend gemacht wurde.
Das Inkassobüro bezog sich dabei auf offene Forderungen, die aus der Nutzung von Telekommunikations-dienstleistungen, wie beispielsweise Auskunftsdiensten oder Call by Call, beruhen sollen.
Herr M. konnte sich nicht mehr an eine derartige offene Forderung erinnern und wandte sich an den Telefonservice der Beratungsstelle der Verbraucherzentrale des Saarlandes e.V., die ihm die Empfehlung gab, Widerspruch einzulegen und zudem bei Herrn M. nachfragte, in welchem Jahr die Hauptforderung entstanden sein sollte. Wie Herr M. mitteilte, bezog sich das Inkassobüro auf Rechnungspositionen aus dem Jahre 2007.
Damit hatte Herr M. den entscheidenden Pluspunkt auf seiner Seite, so Silke Schröder, Beraterin bei der Verbraucherzentrale des Saarlandes e.V., denn die Forderung unterliegt der dreijährigen Regelverjährungsfrist. Die Verjährungsfrist beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch, also die Forderung, entstanden ist. Im Falle von Herrn M. demnach mit Ablauf des Jahres 2007, so dass die Forderung zum Schluss des Jahres 2010 verjährt war. Die Verbraucherzentrale empfahl Herrn M. daher, dem Inkassobüro mitzuteilen, dass die Forderung verjährt sei und Herr M. sich somit auf die Einrede der Verjährung beruft.
Dass der Verbraucher sich auf die Einrede der Verjährung beruft, hat zur Folge, dass ihm ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich der Forderung zusteht. Das Inkassobüro teilte Herrn M. dementsprechend mit, dass aufgrund seiner Rückmeldung und der darin vorgebrachten Einrede der Verjährung die Forderungsangelegenheit in deren Hause beendet ist. Hätte Herr M. aber einfach den Betrag überwiesen, so wäre das Geld „futsch“ gewesen, so Silke Schröder. Wer sich nicht auf die Einrede der Verjährung beruft und unwissentlich eine schon verjährte Forderung begleicht, hat keinen Anspruch auf eine Rückerstattung.
PM: Verbraucherzentrale
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